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Verordnung

Allgemeine Hinweise, gültig für alle Gewässer

  1. Am Fischwasser sind folgende Geräte und Papiere mitzuführen: Fischtöter, Hakenlöser, Hebenetz, Metermaß, Erlaubnisschein, Fischereischein und Fangliste.
  2. Untermaßige, lebensfähige Fische sind schonend vom Haken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen.
  3. Der Angelfischer hat den eingesetzten Fischereiaufsehern auf Verlangen Angelbeute, Fangliste, Ausrüstungsgegenstände, Erlaubnisschein und Fischereischein vorzulegen.
  4. Fische, die das festgesetzte Schonmaß -oder falls ein solches nicht besteht- das gesetzliche Schonmaß erreicht haben, dürfen nicht zurückgesetzt werden, sondern sind ordnungsgemäß zu verwerten.
  5. Wels, Zwergwels, Giebel, Brachse, Silber-, Marmor-, Graskarpfen, Schwarzmeergrundel, Kamber- und Signalkrebs dürfen nicht zurückgesetzt werden.Das Angeln mit Drillingen auf Friedfische ist nicht erlaubt.
  6. Das Angeln auf Friedfisch mit Drilling ist verboten, dies gilt auch für die Nutzung eines Echolots.
  7. Hunde-und Katzenfutter dürfen als Futter-, Lockmittel und als Angelköder nicht verwendet werden.
  8. Der Angelfischer ist zum Führen einer Fangliste verpflichtet, Fänge sind sofort nach dem Fang ordnungsgemäß in der Fangliste zu erfassen.
  9. Wegabsperrungen sind zu beachten, Felder und Wiesen dürfen nicht befahren werden. Bei Nichtbeachtung haftet der Verursacher für entstandenen Schaden. Angelplatz und Uferbereich sind sauber und ordentlich zu halten, Abfälle zu vermeiden.
  10. Während des Königs- und Hechthegefischens sind Baggersee und Itz/Schottenstein für die Angelfischerei gesperrt.
  11. Das Zelten, Campen und Feuer machen ist nicht gestattet.

Verstöße gegen die Bestimmungen Nr. 1-11 werden mit einem Strafgeld geahndet, für Erwachsene € 50,00; für Jugendliche € 25,00.

  • An der Helling ist die Angelfischerei nur mit einer Handangel erlaubt.
  • Jugendangler, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht in Besitz der "Staatlichen Fischerprüfung" sind, dürfen die Angelfischerei an allen Gewässern nur mit einer Handangel ausüben.
  • Für das autobahnseitige Seeufer, gekennzeichnet durch entsprechende Beschilderung, gilt Angel-und Betretungsverbot!!

Befahren des Dammes (Wiese) zwischen Baggersee Unteroberndorf und Main:

  • Grundsätzlich  darf der Damm (Wiese) zwischen Main und Baggersee gelegen, nicht befahren werden !!
  • Ausnahmen, zum Be- und Entladen mit anschließender Abstellung des Fahrzeuges und möglichen Anhängers, auf dem Parkplatz des Vereins !
  • Die Befahrung ist auf der vorhandenen Fahrspur und nur bei trockenem Boden erlaubt, um dabei jegliche Schäden am Grundstück zu vermeiden !

Bestimmungen zur Ausübung der Angelfischerei per Boot auf dem Baggersee

  1. Die Benutzung eines Bootes zur Ausübung der Angelfischerei ist nur gestattet, wenn diese beim Verein schriftlich beantragt und von diesem genehmigt ist. Das Antragsformular ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. Genehmigungen werden nur an Jahreserlaubnisscheininhaber vergeben.
  2. Zur Ausübung der Bootsangelei sind ausschließlich Ruderboote erlaubt.
  3. Das zugeteilte Kennzeichen ist gut sichtbar am Bug des Bootes anzubringen. Zahlen und Buchstaben müssen mindestens 10 cm hoch sein.
  4. Die Bootsnutzung gilt ausschließlich für die Dauer der Gültigkeit des Fischereierlaubnisscheines des Antragstellers.
  5. Das Boot kann für alle, nach FiG, AVFiG, Bezirksfischerei- und Vereinsfischereiverordnung zugelassenen Angelarten, verwendet werden.
  6. Wird das Boot vom Antragsteller anderen Angelkollegen überlassen, haftet für die ordnungsgemäße Nutzung, der Antragsteller.
  7. Durch die Benutzung des Bootes dürfen andere Angler nicht beeinträchtigt, gestört und belästigt werden. Uferangler dürfen durcch das Befahren mit dem Boot nicht beeinträchtigt werden.
  8. Jugendangler bis zum 18. Lebensjahr, müssen beim Bootsangeln eine Schwimmweste tragen.
  9. Zum autobahnseitigen Ufer ist, vom 1.1. – 1.6., ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. (Brutzeit der Wildvögel).
  10. Fächerförmiges Auslegen von Montagen ist nicht gestattet.
  11. Boote, die am See verbleiben, können am südlichen Steilufer gelagert werden. Für die Lagerung ist der Eigentümer verantwortlich. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Bootseigner bei Diebstahl, Vandalismus oder Schäden durch Naturgewalten.
  12. Im Übrigen sind die Bestimmungen der jeweils gültigen Vereinsfischereiverordnung zu beachten.
  13. Unsachgemäße, störende oder belästigende Bootsnutzung (Punkte 2-11), führt zum Entzug der Bootsgenehmigung.

V02-2023

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