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Satzung

Satzung

§1 Name, Sitz


  1. Der Verein führt den Namen „Sport-Fischerei-Verein Seßlach e. V.", mit Sitz in Seßlach. 
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg unter der VR-Nr. 189 eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben


  1. Der Verein ermöglicht den Zusammenschluss und die Aufnahme von Mitgliedern zur Aus­übung der Angelfischerei, durch die Bereitstellung von Fischgewässern für die Mitglieder
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
    1. Anleitung der Mitglieder zu waidgerechten Angelfischern.
    2. Anpachtung und Ankauf von Fischgewässern.
    3. Hege und Pflege der Fischfauna in den Vereinsgewässern.
    4. Maßnahmen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes.
    5. Gemeinschaftsveranstaltungen im Bereich Geselligkeit und im fischereilichen Be­reich.
    6. Erhaltung und Unterhaltung der Liegenschaften des Vereins.

§3 Gemeinnützigkeit


  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung, sondern ausschließ­lich zur Förderung der Angelfischerei, des Naturschutzes und des Umweltschutzes aus­geübt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, ausgenommen so­weit sie durch Satzungen der Dachverbände und der Finanzbehörde erlaubt sind.
  4. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Auf­wandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
  5. Alle Inhaber von Vereinsamten sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitglieder


  1. Mitglieder können sein volljährige Personen als:
    1. Aktive Mitglieder
    2. Passive Mitglieder
    3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglied
  2. Jugendliche können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, mit Zustimmung des ge­setzlichen Vertreters, die Mitgliedschaft erwerben.
  3. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen, über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit. Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tag der Aufnahme.

§5 Rechte und Pflichten


  1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen durch den Verein zu befolgen.
    2. Die satzungsgemäßen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
    3. Die von der Vorstandschaft festgesetzten Beiträge an den Verein zu entrichten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt.
    2. Durch Tod des Mitgliedes.
    3. Durch Ausschluss.
    4. Durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1. , muss schriftlich erklärt werden und ist dem 1. Vor­sitzenden bis spätestens 15.1. des Folgejahres vorzulegen. Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Der Ausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 3. , muss durch die Vorstandschaft beschlossen wer­den. Er ist zulässig wenn das Mitglied:
    1. Gröblich gegen die Satzung verstoßen hat.
    2. Den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt und das Ansehen des Vereins schä­digt.
    3. In grober Weise gegen die fischereigesetzlichen Bestimmungen verstößt oder die Fischereiverordnung des Vereins in grober Weise missachtet.
    4. Seine Mitgliedsbeiträge bis zum 30.6. eines Geschäftsjahres nicht bezahlt hat.
  4. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist zu begründen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss, innerhalb einer Frist von 4 Wochen, schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aus­schluss  gemäß  § 6 Abs. 3 Nr. 4.

§7 Vereinsorgane


  1. Die Vereinsorgane sind:
    1. Der Vorstand.
    2. Die Vorstandschaft.
    3. Die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver­sammlungen.

§8 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB je allein. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefug­nis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.  
  2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrung und Durchführung der Aufgaben und Ziele des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Wesentliche Aufgaben sind:
    1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft auszuführen.
    2. Das Vereinsvermögen zu verwalten.
    3. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen.
    4. Vorbereitung von Aktionen, die dem Vereinszweck dienen.
    5. Die laufende Verbindung zu den Mitgliedern der Vorstandschaft zu unterhalten.
    6. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Vorstand­schaftssitzungen.
    7. Mitgliederversammlung und Vorstandschaft über alle wesentlichen Vorgänge und getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
    8. Zusammenarbeit mit den Fachbehörden und Verbänden der Angelfischerei.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, über Ausgaben bis zu einer Höhe von € 500,-- selbst zu ent­scheiden. Bei Ausgaben bis zu € 12.500,- ist ein Beschluss, der Vorstandschaft notwen­dig. Ausgaben über € 12.500,- müssen von der Mitgliederversammlung gebilligt werden.

§9 Vorstandschaft


  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren ge­wählt. Die Wahl der Vorstandschaft findet in geheimer Abstimmung statt. Auf Antrag und auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch per Akklamation ge­wählt werden. Zur Durchführung der Wahl kann ein Wahlausschuss gebildet werden.
    1. Dem 1. Vorsitzenden.
    2. Dem 2. Vorsitzenden.
    3. Dem Schriftführer.
    4. Dem Kassierer.
    5. Dem Gewässerwart.
    6. Dem Beirat, bestehend aus 7 Mitgliedern, darunter wenn möglich einem juristischen Beirat; dem Jugendleiter und dem stellvertretenden Gewässerwart.
  2. Vorstandschaftsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Vorstandschaft eines an­deren Fischereivereines sein. Ausnahme: Hege- incl. Schutzgemeinschaften, die För­derung der Fischfauna und die Strukturverbesserung unserer Gewässer zum Ziel haben.
  3. Die Amtszeit der neu gewählten Vorstandschaft beginnt am 1.3. des Geschäftsjahres, in dem die Neuwahl durchgeführt wird.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitglieder müssen ihren Rück­tritt schriftlich erklären.

§10 Sitzungen der Vorstandschaft


  1. Für die Sitzungen der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, rechtzeitig einzuladen; als rechtzeitige Einladung ist auch ein ganzjähriger, schriftlich erstellter Sitzungsplan anzusehen. Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Vor­standschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2.Vorsitzenden.
  2. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstim­mungsergebnis enthalten.

§11 Aufgaben der Vorstandschaft


  1. Die Aufgaben der Vorstandschaft liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Wesentliche Aufgaben sind:
    1. Beschlussfassung über die Einnahmen und Ausgaben.
    2. Beschlussfassung bei Mitgliedsaufnahme und -ausschluss.
    3. Beschlussfassung über Maßnahmen zur Hege und Pflege des Fischbestandes der Ver­einsgewässer, des Natur- und Umweltschutzes.
    4. Vorbereitung von Veranstaltungen aller Art.
    5. Vorbereitung von Ehrungen aller Art.
    6. Bestellung von Sonderausschüssen.

§12 Mitgliedsversammlung


  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihr können auch Förderer und Gäste eingeladen werden.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. Die Vorstandschaft beschließt.
    2. Ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tages­ordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzender oder seinem Stellvertreter.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, ausgenommen  Satzungsän­derungen und Vereinsauflösung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimm­berechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn der Versammlungsleiter oder mindestens 10 Mit­glieder dies beantragen.
  7. Jedes Mitglied hat das Recht schriftliche Anträge einzureichen, diese müssen mindestens 10 Tage vorher, schriftlich und begründet beim Vorstand vorliegen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tages­ordnung beschließen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dass der Versammlungslei­ter und der Schriftführer unterzeichnen.
  10. Die Mitgliederversammlung hat folgende wesentliche Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte (Vorsitzender, Schriftführer, Kassier, Gewässer-Wart, Jugendleiter).
    2. Entlastung der Vorstandschaft.
    3. Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Neufassung.
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§13 Kassenführung


  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und ein Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
    Auszahlungsanordnungen des 1. Vor­sitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von 3 Kassenprüfern, die jeweils für die Dauer eines Jahres ge­wählt werden zu prüfen. Die Kassenprüfer legen ihren Prüfbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Kassierers vor.

§14 Ehrungen


  1. Personen, die sich um die Angelfischerei und um den Verein verdient gemacht haben, kön­nen geehrt werden. Die Ehrung erfolgt nach dem Ehrenkodex des Vereins.

§15 Satzungsänderungen


  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen einer Mitglieder­versammlung erforderlich.

§16 Fischereiausübung


  1. Die Angelfischerei in den Vereinsgewässern darf nur mit einem vom Verein erteiltem Er­laubnisschein ausgeübt werden.
  2. Zur Vermeidung von Missbräuchen der Angelfischerei in den Vereinsgewässern, erlässt die Vorstandschaft eine vereinsinterne Verordnung für die Fischgewässer. Die Fischereiausübungsberechtigten sind zur Einhaltung verpflichtet. Die Kontrolle über die Einhaltung der Verordnung obliegt den bestellten Fischereiaufsehern.
  3. Zuwiderhandlungen werden durch die Vorstandschaft geahndet bzw. sind in der Verord­nung festgelegt.
  4. Die Fischereiausübungsberechtigten sind zur Hege und Pflege des Fischbestandes so­wie des waidgerechten Fanges der Fische verpflichtet. Die fischereigesetzlichen, angelfischereilichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sind von den Fischereiausübungs­berechtigten zu beachten.

§17 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins" ent­halten.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Ver­einsmitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, welche die Vereinsgeschäfte abwickeln.
  4. Das nach der Auflösung und Abwicklung verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Seßlach zu.  Diese darf es nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Angel­fischerei verwenden.

§18 Inkrafttreten der Satzung


  1. Die von der Mitgliederversammlung am 21.2.2010 geänderte Vereinsatzungsatzung § 8 Abs.3  tritt mit gleichem Tage in Kraft.

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