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Verordnung

Allgemeine Hinweise, gültig für alle Gewässer

  1. Am Fischwasser sind folgende Geräte und Papiere mitzuführen: Fischtöter, Hakenlöser, Hebenetz, Metermaß, Erlaubnisschein, Fischereischein und Fangliste.
  2. Untermaßige, lebensfähige Fische sind schonend vom Haken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen.
  3. Der Angelfischer hat den eingesetzten Fischereiaufsehern auf Verlangen Angelbeute, Fangliste, Ausrüstungsgegenstände, Erlaubnisschein und Fischereischein vorzulegen.
  4. Fische, die das festgesetzte Schonmaß -oder falls ein solches nicht besteht- das gesetzliche Schonmaß erreicht haben, dürfen nicht zurückgesetzt werden, sondern sind ordnungsgemäß zu verwerten.
  5. Wels, Zwergwels, Giebel, Brachse, Silber-, Marmor-, Graskarpfen, Schwarzmeergrundel, Kamber- und Signalkrebs dürfen nicht zurückgesetzt werden.Das Angeln mit Drillingen auf Friedfische ist nicht erlaubt.
  6. Das Angeln auf Friedfisch mit Drilling ist verboten, dies gilt auch für die Nutzung eines Echolots.
  7. Hunde-und Katzenfutter dürfen als Futter-, Lockmittel und als Angelköder nicht verwendet werden.
  8. Der Angelfischer ist zum Führen einer Fangliste verpflichtet, Fänge sind sofort nach dem Fang ordnungsgemäß in der Fangliste zu erfassen.
  9. Wegabsperrungen sind zu beachten, Felder und Wiesen dürfen nicht befahren werden. Bei Nichtbeachtung haftet der Verursacher für entstandenen Schaden. Angelplatz und Uferbereich sind sauber und ordentlich zu halten, Abfälle zu vermeiden.
  10. Während des Königs- und Hechthegefischens sind Baggersee und Itz/Schottenstein für die Angelfischerei gesperrt.
  11. Das Zelten, Campen und Feuer machen ist nicht gestattet.
  • Verstöße gegen die Bestimmungen Nr. 1-10 werden mit einem Strafgeld geahndet, für Erwachsene € 50,00; für Jugendliche € 25,00.
  • An der Helling ist die Angelfischerei nur mit einer Handangel erlaubt.
  • Jugendangler, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht in Besitz der "Staatlichen Fischerprüfung" sind, dürfen die Angelfischerei an allen Gewässern nur mit einer Handangel ausüben.
  • Für das autobahnseitige Seeufer, gekennzeichnet durch entsprechende Beschilderung, gilt Angel-und Betretungsverbot!!

Bestimmungen zur Ausübung der Angelfischerei per Boot auf dem Baggersee Unteroberndorf

  1. Die Benutzung eines Bootes zur Ausübung der Angelfischerei ist nur gestattet, wenn diese beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt und von diesem genehmigt ist. Das Antragsformular ist vom Antragsteller zu unterzeichnen.
  2. Das benutzte Boot ist vom Antragsteller mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen zu markieren.
  3. Die Bootsnutzung gilt ausschließlich für die Dauer der Gültigkeit des Fischereierlaubnisscheines des Antragstellers.
  4. Das Boot kann für alle, nach FiG, AVFiG, Bezirksfischerei- und Vereinsfischereiverordnung zugelassenen Angelarten verwendet werden.
  5. Wird das Boot vom Antragsteller anderen Angelkollegen überlassen, haftet für die ordnungsgemäße Nutzung der Antragsteller.
  6. Durch die Benutzung des Bootes dürfen andere Angelfischer nicht beeinträchtigt oder gestört und belästigt werden.
  7. Jugendangler sind bei Bootsnutzung zum tragen einer Schwimmweste verpflichtet.
  8. Boote die am See verbleiben, können am südlichen Steilufer gelagert werden. Für die Lagerung ist der Eigentümer verantwortlich. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Bootseigner bei Diebstahl, Vandalismus oder Schäden durch Naturgewalten.
  9. Unsachgemäße oder störende und belästigende Bootsnutzung führt zum Entzug der Nutzungserlaubnis.

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